Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Die im Jahre 1911 gegründete Gesellschaft zur Pflege des Tennissportes führt seit 1925 den Namen „Tennisgesellschaft 25“ und seit dem 26.09.1951 die gültige Bezeichnung Tennis-Club Rot-Weiß 1911 e.V. Geseke.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Geseke und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lippstadt eingetragen.

  

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissportes und dadurch die gesundheitliche Förderung und die Erziehung seiner Mitglieder zu allgemeingültiger sportlicher Haltung. Zielsetzungen politischer oder konfessioneller Art sind ausgeschlossen.
  2. Der Tennis-Club Rot-Weiß 1911 e.V. Geseke verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
  3. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven bzw. fördernden Mitgliedern

c) jugendlichen Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich vor Beginn des Geschäftsjahres möglich.
  2. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich. Vom Zeitpunkt der Umwandlung an gilt die Beitragsordnung für aktive Mitglieder.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

  

§ 6 Pflichten des Mitglieds

  1. Alle Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
  3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheiten der Beitragszahlung regelt eine gesonderte Beitragsordnung des Vereins.

 

§ 7 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die passiven Mitglieder besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht, es sei denn, dass ihnen dieses durch Beschluss des Vorstandes zugestanden wird. Die Rechte der passiven Mitglieder beschränken sich auf die Beteiligung an den Veranstaltungen. Sie dienen ferner dem Verein durch ihren Rat und ihre Förderung. Den passiven Mitgliedern steht das Recht, die Sporteinrichtungen des Vereins zu nutzen, nicht zu, es sei denn, dass ihnen dieses Recht vom Vorstand ausdrücklich eingeräumt wird.
  3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der passiven Mitglieder, haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Bewerber innerhalb von 2 Wochen eine Berufung zu, über die die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet.

  

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres mit ¼-jährlicher Frist erfolgen.
  3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt,  kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem von einem Ausschluss   Betroffenen ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung einlegen. 

Ausschließungsgründe sind u.a.:

  • gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, die Anordnung des Vorstandes und die Vereinsdisziplin.
  • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
  • nichtzahlung des Beitrages nach dreimaliger vergeblicher Mahnung.

Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

  1. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. Die Forderungen des Vereins sind einklagbar. 

 

 

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Die Tagesordnungspunkte sollen in der Regel folgende Punkte umfassen:

a) Geschäftsbericht des Vorstands

b) Sportberichte

c) Kassenbericht

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Entlastung des bisherigen Vorstandes

f) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Beiräte

g) Behandlung der Anträge der Mitglieder nach Ziffer 4

h) Verschiedenes

  1. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des Abs. 1.
  2. Der Vorsitzende – bzw. für den Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – leitet die Versammlung. Anträge der Mitglieder für eine ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmungen auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen erhält.
  6. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden – bzw. für den Fall seiner Verhinderung vom  stellvertretenden Vorsitzenden – zu unterzeichnen ist.
  7. Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

 

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1 .Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister(in)

d) dem/der Sportwart(in)

e) dem/der Jugendwart(in)

f) Technischen Wart(in)

g) den Beiräten (höchstens zwei)

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse aus Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen. Ebenso kann der Vorstand Mitglieder zu seiner Unterstützung zeitweise in den Vorstand berufen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar jährlich versetzt, so dass in einem Jahr der/die 1. Vorsitzende, der/die technische Wart(in), der/die Sportwart(in) und ein Beiratsmitglied gewählt wird und im nächsten Jahr der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in), der/die Jugendwart(in) und ein weiteres Beiratsmitglied. Der jeweils verbleibende Vorstand hat das erste Vorschlagsrecht für die neu zu besetzenden Vorstandspositionen.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss.
  4. Die Führung des Vereins liegt in der Hand des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle beim 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer.
  5. Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.

 

§ 13 Besondere Ehrungen

  1. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand mit Urkunden und Ehrennadeln des Vereins auszeichnen. Hierzu erlässt er besondere Richtlinien.

 

§ 14 Vertretung

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die jeder allein vertretungsberechtigt sind.

 

§ 15 Beiträge 

  1. Die Höhe der Beiträge für alle aktiven und passiven Mitglieder regelt eine Beitragsordnung, die jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  2. Der Vorsitzende ist berechtigt, im Zusammenwirken mit mindestens einem anderen Vorstandsmitglied im Einzelfall zur Vermeidung von Härten und Unbilligkeiten eine von der Beitragsordnung abweichende Regelung zu treffen.
  3. Notwendig erscheinende außerordentliche Umlagen können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

 

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Sie werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar jährlich versetzt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt  die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  3. Ein etwa verbleibendes Vereinsvermögen ist – ggf. mit Zustimmung des Finanzamtes – auf die Stadt Geseke mit der Auflage zu übertragen, es für gemeinnützige Zwecke  auf dem sportlichen Sektor zu verwenden und damit der Allgemeinheit zu erhalten.

 

§ 18 Geltung des BGB

  1. Soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung 

  1. Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16.03.1994 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

Geseke, den 16.03.1994

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